Ihr Unfall

»Was tun nach einem Unfall?«

I. Verhalten bei Sachschaden

Schadenfeststellung

Bei Reparaturkosten über 750,- Euro brutto sollten Sie die Schadenhöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen (Totalschaden).

Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten übernehmen.

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl, er muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion – es enthält neben der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs.

Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze (750,- Euro) liegen, genügt ein Kostenvoranschlag.

Reparatur des Fahrzeugs

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt.

Wenn Sie die Reparaturrechnung nicht selbst vorab begleichen wollen, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnet.

Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung)

Die Reparaturkosten lt. Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt müssen Ihnen unabhängig davon ersetzt werden, ob Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht reparieren.

Seit 2002 wird in der Schadenregulierung die Mehrwertsteuer nur dann bezahlt, wenn sie wirklich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder sich einen Ersatzwagen von Privat kauft, erhält den im Gutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturbetrag nur netto. Werden für die Reparatur Reile gekauft, für die in einer Rechnung MwSt ausgewiesen ist, wird auch diese erstattet.

Übersteigen die geschätzten Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (Wert vor dem Unfall), ist eine Repartur wirtschaftlich unvernünftig und Sie erhalten grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wert des verunfallten Fahrzeugs).

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% (130%-Regelung), dürfen Sie das Fahrzeug dennoch vollständig reparieren lassen, sofern Sie das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate behalten (Integritätsinteresse).

Mietwagenkosten

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen anmieten, wenn Sie diesen geschäftlich oder auch privat benötigen. Bei nur geringem Fahrbedarf (weniger als 25 km täglich) ist es oft besser, auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, da die Versicherung in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Mietwagenkosten zu begleichen.

Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede empfiehlt es sich auf alle Fälle, Preisvergleiche anzustellen. Bei Anmietung zu überhöhten Preisen besteht die Gefahr, dass die Mietwagenkosten nicht vollständig von der Versicherung übernommen werden.

Eine vom Versicherer ausgestellte Kostenübernahmeerklärung erlaubt es, einen Mietwagen zu nehmen, ohne selbst zahlen zu müssen. Die Kosten werden direkt vom Versicherer beglichen. Dies gilt auch bei einer Abtretung der Ansprüche.

Nutzungsausfall

Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen und Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt (das Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrsunsicher oder befindet sich gerade in Reparatur) nicht nutzen können, steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unfallfahrzeug entweder repariert wird oder ein Ersatzwagen zugelegt wird.

Nebenkosten

Angefallene Abschleppkosten und Standgebühren sind ebenso zu erstatten wie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung. Kreditkosten können nur dann verlangt werden, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die Versicherung des Unfallverursachers trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet. Telefon- und Portokosten werden mit einer Pauschale von 25,- Euro abgegolten. Ihr Zeitaufwand wird nicht vergütet.

Kaskoversicherung

Zahlt die gegnerische Versicherung nicht oder nur teilweise, kann es zweckmäßig sein, zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um zumindest den Fahrzeugschaden zu erhalten.

II. Personenschaden

Schadenfeststellung

Sind Sie (oder ein Mitinsasse) beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend zum Arzt gehen. Selbst wenn die Schmerzen erst Tage nach dem Unfall auftreten. Nur so kann eine unfallbedingte Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt.

Lassen Sie sich ierüber und auch über weitere Ansprüche (z.B. Verdienstausfall, Rentenansprüche usw.) von einem Anwalt beraten.

Abfindungserklärung

Mit einer Abfindungserklärung werden Schmerzensgeld- und Rentenansprüche abschließend und verbindlich reguliert.

III. Rat & Hilfe

Rechtsanwalt

Um vollen Schadenersatz zu erhalten, sollten Sie sich stets an einen Anwalt wenden. Wenn Sie unschuldig am Unfall sind, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren zahlen.

Bei Streitfällen deckt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung das Kostenrisiko bei der Durchsetzung Ihrer eigenen Ansprüche ab.

IV. Vorsicht

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen die gesamte Unfallabwicklung (z.B. von der gegnerischen Versicherung) abgenommen werden soll. Insbesondere bei Angeboten durch die gegnerische Versicherung besteht das Risiko, dass gegen Ihre Interessen gehandelt wird, Ihre unabhängigen Berater (Anwalt und Sachverständiger) umgangen werden und Sie nicht vollen Schadenersatz erhalten.

Lesen Sie alle Formulare, die Ihnen von der Versicherung, der Werkstatt, der Autovermietung etc. vorgelegt werden, genau durch und unterschreiben Sie nicht voreilig, insbesondere wenn Ihnen die Bedeutung bestimmer Regelungen nicht klar ist.

Die gegnerische Versicherung will Ihnen die Unfallabwicklung nicht aus reiner Nächstenliebe abnehmen, sondern um Kosten zu sparen. Eventuell leiden hierunter Ihre Ansprüche!